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A1-Bescheinigung + EU-Registrierung +
EU-PLF = Passagier LokalisierungsFormular

Länder - Auswahl


Wählen Sie das Land aus, für das Sie eine A1 oder eine EU-Registrierung benötigen.

Einreise-Anmeldungen innerhalb der EU - NEU

*** EILMELDUNG ! *** EILMELDUNG ! *** EILMELDUNG !
Soviel auch zum Thema Reisefreiheit, Datenschutz, Bürokratieabbau !

Ab 01.01.2021 muss neben A1 und Registrierung bei allen Dienstreisen innerhalb von Europa zusätzlich eine elektronische Voranmeldung (PLF = Passenger Locator Form) in das jeweilige Zielland erfolgen.

Die Voranmeldung ist i.d.R. 48 Stunden vor Einreise möglich. Es handelt sich entweder um ein online-Formular oder eine Selbsterklärung. Meist generiert sich ein QR-Code, der an der Grenze vorgezeigt werden muss oder man erhält eine Bestätigung per PDF.

Die Einreise kann ohne erfolgte und nachweisbare Voranmeldung verweigert werden oder mit einem Bussgeld belegt werden.

Diese Einreiseerklärung ist ebenso verpflichtend wie die in Deutschland aktuell gültige Anmeldung nach Rückkehr aus einem Corona-Risikogebiet.

Die Zugangsdaten zu der erforderlichen Voranmeldung finden Sie bei "LÄNDERAUSWAHL" unter dem jeweiligen Zielland; fehlt die Angabe, ist eine Anmeldung für dieses Land NOCH NICHT erforderlich.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, das BIV diese Anmeldung NICHT übernehmen kann bzw. darf. Wir sind aber gerne behilflich, sollten Sie Fragen haben. Kontaktieren Sie uns unter 02247 9001854 oder 0160 1612561 oder office@biv-visadienst.com

Die Einführung des bürokratischen Ungeheuers A1-Bescheinigung und/oder EU-Registrierung könnte auch
als "Kehrseite" der Dienstleistungsfreiheit in Europäischen Binnenmarkt gesehen werden.

Beide Instrumente sind eine EU-Verordnung mit der Verpflichtung zur Meldung und Erfassung aller Geschäftsreisen und
Technischen (Montage-)Einsätze innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes - alles zum Schutz der entsendeten Mitarbeiter !

Es gelten in jedem dieser 32 angeschlossenen Länder andere Vorschriften, Fristen und Registrierungswege.

Für jedes Land ist zu prüfen, ob die A1-Bescheinigung ausreicht oder zusätzlich eine EU-Registrierung erforderlich wird,
und ab welchem Entsendezeitraum eine EU-Registrierung notwendig wird.

gesetzliche Grundlage der EU-Verordnung

A1-Bescheinigung und EU-Registrierungsverfahren sind seit 15.05.2014 (Richtlinie 2014/67/EU des EU-Parlaments) der Rechtsrahmen zur Erbringung von Dienstleistung innerhalb von EUROPA, d.h. der Mitglieds-Staaten der Europäischen Union + der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums.

Beide Vorschriften sollen unter Wahrung der Dienstleistungsfreiheit im Europäischen Binnenmarkt gewährleisten, dass der im jeweiligen Zielland eingesetzte Mitarbeiter während des Auslands-Einsatzes nach dem Sozialversicherungsrecht des jeweiligen, entsendenden Landes behandelt und bezahlt wird, d.h. es gilt ausschliesslich das Recht des Entsendestaates.

Das entsendende Unternehmen ist verpflichtet, die Arbeits-, Lohn- und Beschäftigungsbedingungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen im Zielland einzuhalten; also Arbeitszeit, Ruhezeit, Arbeitsorganisation u. Arbeitsdauergrenzen, Überstunden, Sonntagsarbeit, Nachtarbeit, Arbeit an Feiertagen, Mindestlohntarif, Sicherheit + Hygiene + Gesundheit am Arbeitsplatz.

Diese Vorschrift soll bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit im Entsendungsfall Schwarzarbeit und Lohndumping entgegen treten und vermeidet, dass der Entsendete zu Sozialversicherungssystemen anderer Länder wechseln muss, da er nachweislich seinen Beitrag zur Sozialversicherung nur im Entsendestaat bzw. seinem Wohnstaat entrichtet.

für welchen Personenkreis sind A1 + EU-Registrierung erforderlich

für

  • Arbeitnehmer
  • Personen im Beamtensstatus
  • Selbstständige

für welchen Reisezweck sind A1 + EU-Registrierung erforderlich

für

  • Besuch
  • Geschäftsgespräch
  • Montage-Einsatz

    - alle nur im Entsendungsfall -

ab wann sind A1-Bescheinigung und EU-Registrierung erforderlich

  • A1-Bescheinigung, IMMER für ALLE Länder, ab dem 1. Tag der Reise / Entsendung

  • Registrierung, unterschiedlich nach den einzelnen Ländern, ab dem 1. Tag der Reise / Entsendung oder später (siehe LÄNDERLISTE)
    Diese Prüfung übernimmt BIV für Sie !

für welche Länder sind A1 + EU-Registrierung erforderlich

  • Belgien, Bulgarien
  • Dänemark, Deutschland
  • Estland
  • Finnland, Frankreich
  • Griechenland, Grossbritannien
  • Irland, Island, Italien
  • Kroatien
  • Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande, Norwegen
  • Österreich
  • Polen, Portugal
  • Rumänien
  • Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Zypern

wer stellt die A1-Bescheinigung aus

  • der jeweilige Krankenversicherungsträger des Reisenden

    Hier beantragt BIV die A1-Bescheinigung und leitet Ihnen diese nach Genehmigung zu (per e-mail oder Post)

wer stellt die EU-Registrierung aus

  • die jeweilige Behörde, Ministerium, o.ä. im Zielland

    Hier beantragt BIV die EU-Registrierung und leitet Ihnen diese nach Bestätigung der zuständigen Stelle im Zielland zu (per e-mail oder Post)

wie und wo finden Kontrollen statt

  • Die Kontrollen sind seit Einführung der A1-Bescheinigung + der EU-Registrierung erheblich verstärkt worden und die Bußgelder für Versäumnisse drastisch erhöht; es können auch Freiheitsstrafen verhängt werden.
  • Die Kontrollen erfolgen u.a. auf Flughäfen, in Hotels und auf Messen.
  • Insbesondere seit Corona, dessen Grippe-Virus für sämtliche Auflagen, Verschärfungen und Verbote herhalten muss, werden Kontrollen vermehrt auch unter dem Vorwand der Gesundheitsprüfung zu Covid-19 anhand eines wissenschaftlich nicht validen und zur Diagnostik nicht geeigneten  (also völlig sinnbefreiten) PCR-Tests verschärft, um Bussgelder zu kassieren.

was tun, wenn die A1-Bescheinigung bei Abreise ins Zielland noch nicht vorliegt

Nehmen Sie folgendes mit (entweder / oder):

  • Kopie des Antrags auf Ausstellung der A1, die wir Ihnen vorab zur Verfügung stellen können
  • Kopie Ihres Sozialversicherungsausweises
  • Kopie Ihrer Anmeldung zur Sozialversicherung in Deutschland

was tun, wenn die Registrierung bei Abreise ins Zielland noch nicht vorliegt

  • streng genommen: noch nicht losfahren, Reise verschieben, Tätigkeit noch nicht aufnehmen

  • Die Registrierung hat grundsätzlich VOR Tätigkeitsbeginn zu erfolgen.
  • Die Registrierung muss spätestens am Tag der Aufnahme der Tätigkeit erfolgt / bestätigt sein.
    Eine aufgenommene Tätigkeit VOR Bestätigung der Registrierung erfolgt illegal.

    Bitte bedenken Sie dabei, die Beauftragung zur Registrierung muss rechtzeitg vor Reisebeginn / Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, weil innerhalb der online- Systeme die Daten nicht frei wählbar sind; das Datum der Beginn der Reise / Entsendung muss mindestens 2 Tage in der Zukunft liegen

welche Dokumente sind den Grenzbehörden im Zielland auf Verlangen vorzulegen

  • A1-Bescheinigung
  • evt. EU-Registrierung
  • Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis)
  • weitere Dokumente, die länderspezifisch sind; diese benennt BIV bei den einzelnen Ländern (siehe Länderliste)

Kontaktperson / lokaler Ansprechpartner / gesetzlicher Vertreter im Zielland

Mit der Registrierungspflicht ist bei einigen Ländern ein lokaler Ansprechpartner - eine Kontaktperson - im Zielland zu benennen, also ein Vertreter mit gesetzlicher Vertretungsvollmacht, der ...

  • behördliche Angelegenheiten regeln darf
  • Ansprechpartner bei Rückfragen durch die Behörden im Zielland ist
  • den Reisenden, die entsendende Firma sowie die zu besuchende Firma bei Gericht vertreten darf
  • Dokumente die Entsendung betreffend vorlegen kann
  • Unterlagen bei Kontrollen oder Strafanzeigen weiterleiten darf

Diese Kontaktperson sollte die jeweilige Landessprache beherrschen; wo dies zwingend notwendig ist, entnehmen Sie den einzelnen Ländern.

Kann keine Kontaktperson benannt werden, hilft BIV weiter.
Wir stellen diese Vertreter für alle Länder, in denen sie erforderlich sind, zur Verfügung.